Allgemeine Geschäftsbedingungen


  1. Definition und Geltungsbereich
    1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
    2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern.
    3. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
  2. Angebot, Lieferumfang und Abrufaufträge
    1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Die Schriftform ist auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt.Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
    2. Die zum Angebot gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben geben nur Annäherungswerte wieder, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An  allen  in  Zusammenhang  mit  der  Auftragserteilung  dem  Besteller  überlassenen  Unterlagen,  wie  z.  B.  Kalkulationen,  Zeichnungen  etc.,  behalten  wir  uns  Eigentums-  und  Urheberrechte  vor.  Diese Unterlagen  dürfen  Dritten  nicht  zugänglich  gemacht  werden,  es  sei  denn,  wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
    3. Teillieferungen sind zulässig.
    4. Generell sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10% berechtigt.
    5. Falls nicht ausdrücklich im Auftrag anders angegeben, sind Nacharbeiten und damit verbundene Toleranzunterschreitungen bei bis zu 10% der Liefermenge zulässig.
    6. Bei Abrufaufträgen über eine bestimmte Warenmenge ist diese vom Besteller innerhalb der vereinbarten Zeit - fehlt eine solche Vereinbarung-  innerhalb von 12 Monaten ab Vertragsschluss abzurufen. Wird innerhalb der Abrufzeit nicht die gesamte vereinbarte Liefermenge abgerufen, sind wir von der Vorleistungspflicht befreit und berechtigt, den Kaufpreis für die nicht abgerufene Menge Zug um Zug gegen Leistung zu verlangen
  3. Werkzeugkosten
    1. Fertigen wir zur Ausführung der Lieferaufträge im Auftrag des Kunden Sonderwerkzeuge, so werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Bei Festaufträgen mit verbindlichen Abnahmemengen kann auch vereinbart werden, die Werkzeugkosten auf den Teilepreis umzulegen. In allen Fällen bleiben die Sonderwerkzeuge unser Eigentum. 2 Jahre nach der letzten Lieferung einer Sonderanfertigung sind wir zur Verschrottung der Sonderwerkzeuge berechtigt.
  4. Preis und Zahlung
    1. Bei einem Nettowarenwert über € 2.500,- wird innerhalb von Deutschland auf die Berechnung der Verpackungskosten verzichtet, außerdem liefern wir ab diesem Warenwert im Inland als Frachtgut frei Haus. Ausgenommen hiervon sind die Berechnung der gesetzlichen Maut, ein Logistikzuschlag von € 5,10 / Palette sowie der variable Dieselzuschlag (Dieselfloater) unseres Logistikpartners. Die Abrechnung erfolgt in Euro. 
    2. Alle Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sofort bei Erhalt der Lieferung, ohne jeglichen Abzug fällig. Wir behalten uns vor, nach unserem Ermessen, Zahlungen gegen Vorkasse, PayPal oder Lastschrift zu verlangen. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an. Diskont und Spesen trägt der Käufer.
    3. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von Mindestens 8 % über dem Basiszinssatz.
    4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
    5. Tritt eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, durch die unsere Ansprüche gefährdet werden, wird insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das Vermögen des Kunden beantragt, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten, Sicherheitsleistung oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung zu verlangen.
    6. Für Lieferungen, die vereinbarungsgemäß oder aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, können angemessene Preiserhöhungen vorgenommen werden, wenn sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Preise und Kosten, insbesondere für Personal, Rohstoffe und Energie, seit Auftragsannahme wesentlich erhöht haben.
    7. Soweit nicht anders vereinbart beinhalten unsere Basispreise bereits Kupfer im Wert von € 150,-- / 100 kg. Der Kupferzuschlag wird am Tag der Versandbereitschaft der Ware laut entsprechender Kupfer-Notierung (LME) zzgl.  1% Beschaffungskostenzuschlag separat in Rechnung gestellt.
    8. Falls eine Metalleindeckung und Beschaffung zur Kupfer-Notierung wie unter 4.7 nicht möglich oder in vollem Umfang gewährleistet ist, rechnen wir zu den tatsächlichen Metallbeschaffungspreisen ab.
  5. Gefahrübergang und Lieferzeit

1.       Der  Beginn  der  von  uns  angegebenen  Lieferzeit  setzt  die  rechtzeitige  und  ordnungsgemäße  Erfüllung  der  Verpflichtungen  des  Bestellers  voraus.  Die  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages bleibt vorbehalten.

    1. Mangels besonderer Vereinbarung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder, falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert, die Versandbereitschaft der Ware gemeldet haben und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr übernommen haben.
    2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kommerziellen Einzelheiten der Auftragsausführung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert.
    3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten (Annahmeverzug) hat, so
      • geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über;
      • lagern wir die Ware auf Kosten des Kunden;
      • bei Lagerung im Werk berechnen wir monatlich mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung
      • haben wir das Recht, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  1. Höhere Gewalt
    1. Änderungswünsche des Kunden sowie unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. Streiks oder Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten eintreten.
    2. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  2. Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten  gegen  Diebstahl-,  Feuer-  und  Wasserschäden  ausreichend  zum  Neuwert  zu  versichern . Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten  durchgeführt  werden,  hat  der  Kunde  diese  auf  eigene  Kosten  rechtzeitig  auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall
    3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden  an  der  Kaufsache  an  der  umgebildeten  Sache  fort.  Sofern  die  Kaufsache  mit  anderen,  uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten  Gegenständen  zur  Zeit  der  Verarbeitung.  Dasselbe  gilt  für  den  Fall  der  Vermischung.  Sofern  die  Vermischung  in  der  Weise  erfolgt,  dass  die  Sache  des  Kunden  als  Hauptsache  anzusehen  ist,  gilt  als  vereinbart,  dass  der  Kunde  uns  anteilmäßig  Miteigentum  überträgt  und  das  so  entstandene  Alleineigentum  oder  Miteigentum  für  uns  verwahrt.  Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen  an  uns  ab,  die  ihm  durch  die  Verbindung  der  Vorbehaltsware  mit  einem  Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
    4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen entsprechend dem Verhältnis der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Verarbeitung und der anderen Materialien im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung im Auftrag eines Kunden gegen diesen oder Dritte erwachsen.
    5. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    6. Ist dies aber der Fall, können wir die Befugnis zur Weiterverarbeitung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
    7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vornehmen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen.
    8. Wir  verpflichten  uns,  die  uns  zustehenden  Sicherheiten  auf  Verlangen  des  Kunden  freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteig.
  3. Haftung für Verzug
    1. Wir haften für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns im Rahmen der Verzugshaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    2. Wir haften für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Soweit uns in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    3. Die Verzugshaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
    4. Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, ist die Verzugshaftung ausgeschlossen.
  4. Haftung für Mängel
    1. Gewährleistungsrechte  des  Bestellers  setzen  voraus,  dass  dieser  seinen  nach  §  377  HGB  geschuldeten  Untersuchungs-  und  Rügeobliegenheiten  ordnungsgemäß  nachgekommen ist. Mängel und Falschlieferungen sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen die Gewährleistungsansprüche und alle weitern Ansprüche gem. §377 HGB.
    2. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit  sowie  bei  Verletzung  von  Leben,  Körper  und  Gesundheit,  die  auf  einer  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Pflichtverletzung  durch uns beruhen,  gilt  die  gesetzliche  Verjährungsfrist. Soweit  das  Gesetz  gemäß  §  438  Abs.  1  Nr.  2  BGB  (Bauwerke  und  Sachen  für  Bauwerke),  § 445b BGB  (Rückgriffsanspruch)  und  §  634a  Abs.  1  BGB  (Baumängel)  längere  Fristen  zwingend  vorschreibt,  gelten  diese  Fristen.  Vor etwaiger  Rücksendung  der  Ware  ist  unsere  Zustimmung einzuholen.
    3. Mangels abweichender Vereinbarungen sind handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare, Abweichungen der Qualität, Farbe, Länge, oder der Ausrüstung keine Mängel. Das Gleiche gilt für den üblichen Verschleiß.
    4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, erfolgt nach unserer Wahl Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen für Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Ansprüche  des  Kunden  wegen  der  zum  Zweck  der  Nacherfüllung  erforderlichen  Auf-wendungen,  insbesondere  Transport-,  Wege-,  Arbeits-  und  Materialkosten,  sind  ausgeschlossen,  soweit  die  Aufwendungen  sich  erhöhen,  weil  die  von  uns  gelieferte  Ware  nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    5. Schlägt die Nacherfüllung oder die Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung zu verlangen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten.
    6. Bei wesentlichen Fremderzeugnissen sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 9.4. zu.
    7. Wir haften für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns im Rahmen der Mängelhaftung keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    8. Wir haften für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Soweit uns in diesem Fall keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    9. Die Mängelhaftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Haftungsbegrenzung
    1. Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    2. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir–außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit –nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten)    verletzt     werden.    Die    Haftung    ist begrenzt    auf    den vertragstypischen  und  vorhersehbaren  Schaden.
    3. Die Haftung  für  mittelbare  und  unvorhersehbare  Schäden, Produktions-und Nutzungsausfall,     entgangenen     Gewinn,     ausgebliebene     Einsparungen     und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit –außer  im  Falle  der  Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers  oder  der  Gesundheit –ausgeschlossen.
    4. Eine  weitergehende  Haftung  ist –ohne  Rücksicht  auf  die Rechtsnatur  des  geltend  gemachten  Anspruchs –ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen  bzw.-ausschlüsse gelten jedoch nicht  für  eine  gesetzlich zwingend vorgeschriebene   verschuldensunabhängige   Haftung   (z.   B. gemäß Produkthaftungsgesetz)   oder   die   Haftung   aus   einer   verschuldensunabhängigen Garantie.
    5. Soweit die Haftung nach Ziffern 2und 3ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies  auch  für  die  persönliche  Haftung  der  Angestellten,  Arbeitnehmer,  Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von uns.
    6. Für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis bzw. ab dem Zeitpunkt ab dem der Besteller ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers erlangen müsste. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit  sowie  bei  Verletzung  von  Leben,  Körper  und  Gesundheit,  die  auf  einer  vorsätzlichen  oder  fahrlässigen  Pflichtverletzung  durch uns beruhen,  gilt  die  gesetzliche  Verjährungsfrist
  6. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
    1. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Lieferverträgen einschließlich Zahlungen unser Geschäftssitz.
    2. Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Käufers zu klagen.
    3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter ausdrücklicher Einbeziehung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.
    4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam. Die betroffenen Bestimmungen oder Vereinbarungen sind so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt entsprechend für ergänzungsbedürftige Lücken.

 

Stand 2022